Antragsverfahren
Seit Januar
1996 muß eine Vorversicherungszeit erfüllt werden, die derzeit ein Jahr
beträgt. Damit erhält nur die pflegende Person Leistungen, die in diesem
Zeitraum der Solidargemeinschaft der Pflegekasse angehört hat.
Familienversicherte Kinder brauchen keine Vorversicherungszeit
nachzuweisen.
Prüfung
Der
Medizinische Dienst (MDK) prüft im Auftrag der Kassen, ob die
Voraussetzungen erfüllt werden und wenn ja, in welche Pflegestufe der
Patient eingestuft wird.
Die für Sie
zuständige Dienststelle des MDK wird Ihnen von der Pflege- oder
Krankenkasse genannt. Der MDK wird dann direkt mit Ihnen Kontakt
aufnehmen.
Der Beurteilung
durch den MDK kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch muß bei der
Pflegekasse formlos, aber schriftlich innerhalb von vier Wochen
eingereicht werden.
Weitere
Zuschüsse
Für den
pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über
die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Die Höhe der Zuschüsse kann
je nach Maßnahme bis zu 5000 DM betragen. Ein angemessener Eigenanteil
wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt,
wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger
ausscheiden.
Was kostet die
Pflegeversicherung?
Der
Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt
1,7 % vom Bruttolohn (aus maximal 5850 DM [Stand: 01.08.1996] )
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